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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 06.03.2024

1. Geltungsbereich

1.1 Die von der ImpressSol GmbH (ImpressSol) angebotenen Leistungen richten sich an Unternehmen und juristische Personen. Ein Vertragspartner, der solche Leistungen in Anspruch nimmt (Kunde), erklärt, dass er kein Verbraucher (§ 13 BGB) ist.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der ImpressSol GmbH und dem Kunden ausschließlich. Der Geltung etwaiger Geschäftsbedingungen des Kunden widerspricht der ImpressSol GmbH ausdrücklich. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen gelten nur, wenn diese im Angebot von der ImpressSol GmbH enthalten sind (Ziffer 2.1) oder die ImpressSol GmbH ihnen ausdrücklich zustimmt.

1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch ohne erneute ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden für weitere Leistungen und weitere Aufträge.

1.4 In einem Angebot von der ImpressSol GmbH enthaltenen oder anderweitig ausdrücklich getroffenen besonderen Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen; im Übrigen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Erteilung des Auftrags; Erweiterungen des Auftrags

2.1 Der Vertrag (Auftrag) zwischen dem Kunden und der ImpressSol GmbH über die im Angebot von der ImpressSol GmbH aufgeführten Leistungen kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot schriftlich annimmt.

2.2 Wenn die ImpressSol GmbH keine andere Annahmefrist gesetzt hat, kann ein Angebot von der ImpressSol GmbH innerhalb von 14 Tagen angenommen werden.

2.3 Ein Vertrag über weitere Leistungen, der ImpressSol GmbH im Rahmen eines bestehenden Auftrags auf Veranlassung des Kunden erbringt (Erweiterung des Auftrags), kommt zustande, wenn

(i) der Kunde ein neues, erweitertes Angebot schriftlich annimmt oder

(ii) die ImpressSol GmbH eine gewünschte Leistung bestätigt oder

(iii) die ImpressSol GmbH mit der Ausführung einer gewünschten Leistung beginnt.

2.4 Das Angebot von der ImpressSol GmbH stellt, vorbehaltlich einer Erweiterung des Auftrags (Ziffer 2.3), die vollständige Absprache der Parteien über den Auftragsgegenstand dar. Frühere Absprachen über den Auftragsgegenstand verlieren mit Annahme des Angebots ihre Gültigkeit.

2.5 Die ImpressSol GmbH bemüht sich, eine gewünschte Erweiterung des Auftrags im Rahmen seiner personellen und zeitlichen Ressourcen zu ermöglichen, ist aber nicht dazu verpflichtet. Die ImpressSol GmbH wird die eventuelle Ablehnung unverzüglich mitteilen und gegebenenfalls ein alternatives Angebot unterbreiten.

3. Ausführung von Aufträgen

3.1 Die ImpressSol GmbH führt die vereinbarten Leistungen im eigenen Namen aus. Auch wenn im Angebot aufgeführte Leistungen nicht ausdrücklich als Leistungen Dritter bezeichnet sind, ist die ImpressSol GmbH berechtigt, eine Leistung nach eigenem Ermessen unter Einschaltung freier Mitarbeiter zu erbringen oder bei Dritten zu beauftragen oder Material und/oder Leistungen bei Dritten zu beschaffen. Die ImpressSol GmbH wählt solche Dritte unter Berücksichtigung der erforderlichen Fachkunde bzw. Qualität der Leistungen sorgfältig aus. Die Beauftragung Dritter bedarf keiner Anzeige an den Kunden oder der Freigabe durch den Kunden. Die ImpressSol GmbH schließt Verträge mit Dritten im eigenen Namen, falls nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Kunden selbst zustande kommen soll.

3.2 Ist im Auftrag vereinbart, bei welchen Dritten eine Leistung in Auftrag zu geben oder Leistungen zu beschaffen sind, ist dies für die ImpressSol GmbH verbindlich.

3.3 Die ImpressSol GmbH steht dem Kunden gegenüber in jedem Fall für die Vertragsgemäßheit seiner Leistungen ein. Soweit die ImpressSol GmbH Drittleistungen beauftragt oder Material von Dritten einkauft, verschafft die ImpressSol GmbH dem Kunden alle Rechte an den Arbeitsergebnissen oder Materialien in dem Umfang, der für die vertragsgemäße Nutzung durch den Kunden erforderlich ist.

3.4 Die ImpressSol GmbH ist frei, an welchem Ort es seine Leistungen erbringt. Die ImpressSol GmbH ist nicht verpflichtet vor Ort beim Kunden oder sonst an einem vom Kunden gewünschten Ort tätig zu werden. Dies gilt auch für die Mitarbeiter von der ImpressSol GmbH, einschließlich freier Mitarbeiter und sonstiger Dritter, die die ImpressSol GmbH nach Maßgabe des Vertrages mit Leistungen nach diesem Vertrag beauftragt.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1 Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Erbringung der Leistungen durch die ImpressSol GmbH erforderlichen Mitwirkungshandlungen so rechtzeitig vorzunehmen, dass die ImpressSol GmbH seine Leistungen vertragsgemäß erbringen kann.

4.2 Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, alle erforderlichen Informationen und eigenen Materialien vollständig, aktuell und in einer Form zur Verfügung zu stellen, die von der ImpressSol GmbH verarbeitet werden kann. Macht die ImpressSol GmbH nach pflichtgemäßem Ermessen Vorgaben für die Übermittlungswege, Dateiformate oder Qualität digitaler Inhalte, sind diese zu beachten.

4.3 Führen unvollständige, unrichtige, in ungeeigneter Form oder verspätet zur Verfügung gestellte Informationen oder Materialien dazu, dass sich die Ausführung des Auftrags verzögert, geht dies zu Lasten des Kunden. Die ImpressSol GmbH ist berechtigt, den daraus entstehenden erforderlichen Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Ist die betroffene Leistung laut Angebot nach Zeitaufwand zu vergüten, ist der für die Leistung vereinbarte Stunden- bzw. Tagessatz maßgeblich, ansonsten ein Stundensatz in Höhe von EUR 125,- netto bzw. ein Tagessatz von EUR 1000,- netto.

5. Prüfungs- und Rügeobliegenheiten des Kunden

5.1 Übermittelt die ImpressSol GmbH dem Kunden einen Entwurf, ist der Kunde verpflichtet, diesen innerhalb einer Woche zu prüfen und schriftlich zu erklären, ob er den Entwurf billigt oder die Beseitigung von Mängeln verlangt.

5.2 Äußert sich der Kunde innerhalb der genannten Frist nicht schriftlich, gilt dies als Billigung des Entwurfs. Der Mehraufwand infolge einer späteren Mängelrüge geht zu Lasten des Kunden; Ziffer 4.3 Satz 2 (Berechnung von Mehraufwand) gilt entsprechend.

5.3 Ziffer 5.2 gilt nicht für Mängel, die bei einer angemessenen Prüfung nicht erkennbar waren.

6. Änderung des Auftrags

6.1 Teilt der Kunde nach Auftragserteilung (Ziffer 2.1) Änderungen der zur von ihm zur Verfügung gestellten Informationen oder Materialen oder sonstige Änderungswünsche mit, gilt Ziffer 4.3 Satz 2 (Berechnung von Mehraufwand) entsprechend.

6.2 Die gewünschte Änderung des Auftrags (Ziffer 6.1) stellt eine gewünschte Erweiterung des Auftrags (Ziffer 2.3) dar; Ziffer 2.5 gilt daher entsprechend.

6.3 Kein Änderungswunsch im Sinne dieser Ziffer 6 ist die berechtigte Rüge eines Mangels, weil ein Entwurf oder Arbeitsergebnis nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat.

7. Termine

7.1 Von der ImpressSol GmbH in Aussicht gestellte Termine sind unverbindlich; Die ImpressSol GmbH bemüht sich im Rahmen seiner personellen und zeitlichen Ressourcen, die in Aussicht gestellten Termine einzuhalten. Etwaige Verzögerungen wird die ImpressSol GmbH mitteilen, sobald diese absehbar sind.

7.2 Ziffer 7.1 gilt nicht für schriftlich vereinbarte Besprechungstermine und Termine, die schriftlich ausdrücklich als verbindlich oder als wesentlich im Sinne eines relativen Fixgeschäfts (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB) vereinbart wurden.

8. Ergänzende Regelungen für sonstige Leistungen

8.1 Sonstige Leistungen, bei denen die ImpressSol GmbH nicht verpflichtet ist, ein bestimmtes Arbeitsergebnis zu liefern (Dienstvertrag, § 611 BGB), bedürfen nicht der Abnahme.

8.2 Die Vergütung berechnet sich nach Zeitaufwand mit dem für die Leistung vereinbarten Stundensatz oder Tagessatz und ist nach Erbringung der Leistung fällig, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

9. Höhere Gewalt

9.1 Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsinhaber in Kauf zu nehmen ist. Höhere Gewalt kann insbesondere bei Epidemien, Krieg, inneren Unruhen, Terrorismus, Sabotage, Naturkatastrophen wie Erdbeben und Überschwemmungen, Epidemien, Arbeitskampfmaßnahmen bei Dritten, Verkehrsunfällen, Ausfall von Strom- oder Telekommunikationsnetzen oder ähnlichen erheblichen Betriebsstörungen, Embargo, Sanktionen oder sonstigen gesetzlichen oder behördlichen Anordnungen vorliegen.

9.2 Ist aufgrund höherer Gewalt einer Partei die Erbringung der Leistungen vorübergehend nicht oder nur mit unzumutbaren Schwierigkeiten möglich (Leistungshindernis), so werden die beiderseitigen Leistungspflichten ausgesetzt. Diese Aussetzung gilt, bis das Leistungshindernis entfällt; anschließend ist die betroffene Leistung innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens innerhalb von 14 Tagen, nachzuholen.

9.3 Die von höherer Gewalt betroffene Partei hat, sobald ihr dies praktisch möglich ist, der anderen Partei das Leistungshindernis und seine voraussichtliche Dauer anzuzeigen.

9.4 Dauert das Leistungshindernis länger als einen Monat an oder ist es überwiegend wahrscheinlich, dass das Leistungshindernis länger als einen Monat andauern wird, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag ohne Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung zu kündigen

9.5 Hat die ImpressSol GmbH bereits eine Teilleistung erbracht, kann die ImpressSol GmbH einen Teil der für die betreffende Leistung vereinbarten Vergütung verlangen, der dem Wert der Teilleistung entspricht. Ist Teil der Leistungen von der ImpressSol GmbH die Einräumung oder Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums (insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte und Leistungsschutzrechte), erhält der Kunde diese Rechte im vertraglich vereinbarten Umfang (Ziffer 8.2) auch hinsichtlich der bereits erbrachten Teilleistungen.

9.6 Die Ziffern 10.2 bis 10.5 gelten entsprechend, wenn das Leistungshindernis auf der Covid-19-Pandemie beruht.

10. Nutzungsrechte

10.1 Die ImpressSol GmbH räumt dem Kunden die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, werden zeitlich unbefristete, weltweite und ausschließliche Rechte zur Verwertung der Arbeitsergebnisse in allen Medien eingeräumt.

10.2 Für die Rechte an Leistungen und Materialien Dritter gilt Ziffer 3.4, soweit die ImpressSol GmbH nicht im Angebot auf Beschränkungen der Rechte hingewiesen hatte.

10.3 Soweit durch die Nutzung der Arbeitsergebnisse Vergütungsansprüche Dritter, insbesondere von Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA bei der Nutzung von Musik, die im Arbeitsergebnis enthalten ist) entstehen können, stellt dies keine Verletzung der Pflicht zur Verschaffung umfassender Nutzungsrechte (Ziffer 3.4) dar. Insoweit ist der Kunde selbst dafür verantwortlich, die erforderlichen Nutzungsrechte einzuholen und zu vergüten. Die ImpressSol GmbH ist verpflichtet, den Kunden auf eine solche Vergütungspflichtigkeit hinzuweisen.

10.4 Die ImpressSol GmbH ist bei der Nutzung in geeigneter Form zu nennen. ©-Vermerke bei Fotografien oder im Impressum einer Website oder App dürfen nicht entfernt werden. Bei der Nennung von der ImpressSol GmbH im Impressum einer Website oder App muss die Nennung auf die Website der ImpressSol GmbH verlinken.

10.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der für das betreffende Arbeitsergebnis vereinbarten Vergütung auf den Kunden über.

11. Vergütung und Abrechnung

11.1 Alle in Angeboten genannten Beträge verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer.

11.2 Für Leistungen, die der Abnahme bedürfen (Ziffer 8), gilt:

11.2.1 Ist im Auftrag für einzelne Leistungen eine Abschlagszahlung vereinbart, wird diese mit Auftragserteilung fällig.

11.2.2 Die Vergütung bzw. die restliche Vergütung für eine Leistung wird mit Abnahme fällig. Werden die Arbeitsergebnisse in Teilen abgenommen, so ist eine im Auftrag vereinbarte Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig.

11.2.3 Nach Abschluss des Auftrags stellt die ImpressSol GmbH eine Abschlussrechnung.

11.3 Für sonstige Leistungen gilt Ziffer 9.2. Die Rechnungsstellung erfolgt jeweils zum Ende eines Monats, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

11.4 Reisekosten und Aufwendungen für die Beschaffung von Leistungen und Materialien Dritter, zu denen die ImpressSol GmbH sich im Auftrag verpflichtet hat, werden in der tatsächlich angefallenen Höhe in Rechnung gestellt, es sei denn, dass die Beschaffung solcher Leistungen und Materialien Dritter ausdrücklich Teil einer Leistung ist, für die im Angebot eine pauschale Vergütung genannt ist. Für die Reisezeit wird 50 % des vereinbarten Stundensatzes berechnet.

11.5 Zahlungsziel ist 14 Tage nach Zugang der Rechnung. Der Kunde kommt, ohne dass es einer Mahnung bedarf, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug kann die ImpressSol GmbH Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie die gesetzliche Verzugspauschale verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens sowie die Kündigung aus wichtigem Grund bleiben vorbehalten.

11.6 Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie Gegenansprüchen aufgrund von Mängeln zulässig; dasselbe gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.

12. Versicherungen und Haftungsfreistellungen

12.1 Die ImpressSol GmbH versichert, Urheber seiner Arbeitsergebnisse zu sein bzw. alle Rechte für die vertragsgemäße Nutzung der Arbeitsergebnisse durch den Kunden innezuhaben und durch die Überlassung an den Kunden keine Urheberrechte oder Leistungsschutzrechte Dritter zu verletzen.

12.2 Die ImpressSol GmbH stellt den Kunden von Ansprüchen Dritter und Schäden frei, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtverfolgung und Rechtsverteidigung, wenn die ImpressSol GmbH gegen die Versicherungen aus Ziffer 13.1 verstößt.

12.3 Der Kunde versichert seinerseits, dass er zur Überlassung der der ImpressSol GmbH zur Verfügung gestellten Informationen und Materialen berechtigt ist und dem keine Rechte Dritter entgegenstehen und dass alle gegebenenfalls erforderlichen Zustimmungen eingeholt und dokumentiert wurden. Dies gilt nicht, wenn sich die ImpressSol GmbH schriftlich ausdrücklich zur Klärung von Rechten oder Einholung von Zustimmungen verpflichtet hatte.

12.4 Der Kunde stellt die ImpressSol GmBH von allen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung ihrer Rechte und daraus entstehenden Schäden frei, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtverfolgung und Rechtsverteidigung, wenn der Kunde gegen die Versicherungen aus Ziffer 13.3 verstößt.

13. Haftung und Gewährleistung

13.1 Die ImpressSol GmbH haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung wegen einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz ist ebenfalls stets unbeschränkt.

13.2 Für einfache Fahrlässigkeit haftet die ImpressSol GmbH im Übrigen nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (so genannte Kardinalpflichten, d. h. Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) verletzt werden und begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Eine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn sowie Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

13.3 Soweit die Haftung der ImpressSol GmbH gemäß den vorstehenden Bedingungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der ImpressSol GmbH.

14. Bestimmungen für die Nutzungen von „iits ChatAi“

14.1. Geltungsbereich

Bei dem zustande gekommenen Vertrag handelt es sich um einen Vertrag über ein Saas-Modell. Die Software und von ihr erstellte Kopien sind geistiges Eigentum der ImpressSol GmbH. Die folgenden Vertragsbedingungen der ImpressSol GmbH zur Gewährung des Nutzungsrechtes von Software für die vereinbarte Laufzeit finden auf alle Vertragsbeziehungen zum Kunden im Zusammenhang mit dem gewährten Softwarenutzungsrecht Anwendung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht schriftlich individuell anderes vereinbart ist.

14.1 Beschränkung des Nutzungsrechts

(i) Dem Kunden ist untersagt, von der Software abgeleitete Werke sowie schriftliches Material zu erstellen und zu verbreiten, die Software zu verändern, übersetzen, entkompilieren, entassemblieren, Urheberrechtshinweise, Etiketten oder Markenzeichen zu entfernen.

(ii) Dem Kunden ist untersagt, Anlagen, Geräte, Software, Informationen oder andere Mittel zu nutzen, um die von ImpressSol GmbH in Verbindung mit der Software verwendeten Softwareschutzmaßnahmen zu beseitigen oder zu umgehen.

14.2 Urheberrechte

ImpressSol ist Inhaber aller Eigentums-, Urheber-, Marken- und sonstiger Schutzrechte an der Software. Der Kunde erkennt die Software als urheberrechtlich geschützt an und erhält das Recht, diese Software in den Vertragsgrenzen zu nutzen. Ein Erwerb weitergehender Rechte an der Software ist ausgeschlossen. ImpressSol behält sich insbesondere alle Veröffentlichungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an der Software vor. Der Kunde haftet für alle Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzungen, die der ImpressSol aus einer Vertragsverletzung entstehen, und entrichtet zusätzlich eine Vertragsstrafe in 100facher Höhe des monatlichen Softwaremietpreises.

15. Schlussbestimmungen

15.1 Wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine schriftliche Erklärung gefordert, genügt die Übermittlung durch Telefax oder eine E-Mail.

15.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der ImpressSol GmbH, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland Inland hat oder der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz bzw. Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlagert hat oder der Wohnsitz/Geschäftssitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Kunden bei Klageerhebung unbekannt ist. Die ImpressSol GmbH ist jedoch berechtigt, an einem anderen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

15.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

15.4 Der Kunde ist nur mit schriftlicher Zustimmung der ImpressSol GmbH berechtigt, Ansprüche gegen die ImpressSol GmbH an Dritte abzutreten.

15.5 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Parteien verpflichten sich, im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die die beiderseitigen Interessen berücksichtigt und dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.