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§ 1 Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der ImpressSol GmbH ("Auftragnehmer") und ihren Kunden ("Auftraggeber"). Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, sofern der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB ist.
1.2 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Verträge und Leistungen.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als ihre Geltung durch den Auftragnehmer ausdrücklich zugestimmt wird. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Auftraggeber im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und der Auftragnehmer den AGB nicht ausdrücklich widersprochen hat.
1.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch ohne erneute ausdrückliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber für weitere Leistungen und weitere Aufträge, ohne dass der Auftragnehmer wieder auf sie einzelfallbezogen hinweisen müsste.
1.5 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in Auftragsbestätigungen haben Vorrang vor diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist - vorbehaltlich des Gegenbeweises - ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.
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§ 2 Vertragsschluss und Vertragsinhalt
2.1 Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Der Auftragnehmer ist nicht an sein Angebot zum Vertragsabschluss gebunden. Der Auftraggeber kann nur innerhalb dieser 14 Tage das Angebot schriftlich annehmen.
2.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, Änderungen im Leistungsumfang des Angebots anzufragen. Der Auftragnehmer wird prüfen, ob die gewünschten Änderungen durchführbar und zumutbar sind. Sämtliche vereinbarten Leistungsfristen verlängern sich um die Kalendertage (zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufsfrist), an denen der Auftragnehmer Änderungswünsche des Auftraggebers prüft, Änderungsangebote erstellt oder Verhandlungen über Änderungen führt.
2.3 Ein Vertrag über weitere Leistungen, die der Auftragnehmer im Rahmen eines bestehenden Auftrags auf Veranlassung des Auftraggebers erbringt (Erweiterung des Auftrags), kommt zustande, wenn
- der Auftraggeber ein neues, erweitertes Angebot schriftlich annimmt oder
- der Auftragnehmer eine gewünschte Leistung bestätigt oder
- der Auftragsnehmer mit der Ausführung einer gewünschten Leistung beginnt.
2.4 Das Angebot des Auftragnehmers stellt - vorbehaltlich einer Erweiterung des Auftrags (Ziffer 2.3) - die vollständige Absprache der Parteien über den Auftragsgegenstand dar. Frühere Absprachen über den Auftragsgegenstand verlieren mit Annahme des Angebots ihre Gültigkeit.
2.5 Der Auftragsnehmer bemüht sich, eine gewünschte Erweiterung des Auftrags im Rahmen seiner personellen und zeitlichen Ressourcen zu ermöglichen, ist aber nicht dazu verpflichtet. Der Auftragnehmer wird die eventuelle Ablehnung innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Zugang mitteilen und gegebenenfalls ein alternatives Angebot unterbreiten.
2.6 Gegenstand eines Auftrages kann sein:
- Ausarbeitung von Organisationskonzepten, Global- und Detailanalysen,
- Erstellung von Individualprogrammen,
- Lieferung von Bibliotheks- oder Standard-Programmen,
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte,
- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen,
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung),
- Beratung,
- Programmwartung,
- Erstellung von Programmträgern oder sonstigen Dienstleistungen.
2.7 Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten, bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
2.8 Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer - gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen - auf Wunsch ausgearbeitet hat bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
Sollte zu Auftragsbeginn keine schriftliche Leistungsbeschreibung vorhanden sein, so wird der Auftrag auf Kosten und Risiko des Auftraggebers mithilfe des Angebots entwickelt.
2.9 Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens acht (8) Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.7 angeführten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von acht (8) Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software als abgenommen. Etwa auftretende Mängel - das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung - hat der Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um rasche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete wesentliche Mängel vor (das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann), so ist nach Mängelbehebung eine erneute Abnahme erforderlich.
2.10 Eine förmliche Abnahme findet nur dann statt, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Eine vorbehaltlose Entgegennahme der Leistung (insbesondere Nutzung der Software) gilt als Abnahme.
2.11 Bei der Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfangs der bestellten Programme.
2.12 Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung eines Auftrags gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragsnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft er die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragsnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch diesen, ist der Auftragsnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.13 Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulungen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen sowie die Erstellung und Auslieferung einer Benutzerdokumentation erfolgen nur auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers.
2.14 Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung (von Websites) im Sinne des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz - BGStG) nicht in Angeboten enthalten ist, sofern diese nicht gesondert/individuell vom Auftraggeber angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt es dem Auftraggeber, die Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das BGStG zu überprüfen. Ebenso hat der Auftraggeber von ihm bereitgestellte Inhalte hinsichtlich ihrer rechtlichen - insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtlichen - Zulässigkeit zu überprüfen. Der Auftragnehmer haftet im Falle von Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben wurden.
2.15 Die Parteien werden bei der Durchführung eines Vertrages und der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer laufend eng partnerschaftlich zusammenarbeiten und sich regelmäßig abstimmen. Der Auftraggeber wird dem Auftragsnehmer nach bestem Wissen und Gewissen in angemessenem Umfang und innerhalb einer angemessenen Frist die für die Leistungserbringung und laufende Kooperation erforderlichen Mitwirkungs- und Beistellungsleistungen erbringen, um dem Auftragsnehmer die Erbringung der vertraglichen Leistungen zu ermöglichen.
Falls der Auftraggeber die Mitwirkungs- und Beistellpflichten (i) nicht ordnungsgemäß, (ii) nicht zeitgerecht oder (iii) nicht im vereinbarten bzw. erforderlichen Umfang erfüllt, ist der Auftragnehmer für etwaige Verzögerungen bei der Leistungserbringung in diesem Umfang nicht verantwortlich.
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§ 3 Ausführung von Aufträgen
3.1 Der Auftragnehmer führt die vereinbarten Leistungen im eigenen Namen aus. Auch wenn im Angebot aufgeführte Leistungen nicht ausdrücklich als Leistungen Dritter bezeichnet sind, ist der Auftragsnehmer berechtigt, diese Leistung nach eigenem Ermessen unter Einschaltung freier Mitarbeiter zu erbringen, Dritte zu beauftragen oder Material und/oder Leistungen bei Dritten zu beschaffen. Solche Dritte werden unter Berücksichtigung der erforderlichen Fachkunde bzw. Qualität der Leistungen sorgfältig ausgewählt. Die Beauftragung Dritter bedarf keiner Anzeige oder Freigabe durch den Auftraggeber. Sofern nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber zustande kommt, schließt der Auftragnehmer die Verträge mit den Dritten im eigenen Namen ab.
3.2 Ist im Auftrag vereinbart, bei welchen Dritten eine Leistung in Auftrag zu geben oder Leistungen zu beschaffen sind, so ist dies für den Auftragsnehmer verbindlich.
3.3 Soweit der Auftragnehmer Drittleistungen beauftragt oder Material von Dritten einkauft, verschafft er dem Auftraggeber alle Rechte an den Arbeitsergebnissen oder Materialien in dem Umfang, der für die vertragsgemäße Nutzung durch den Auftraggeber erforderlich ist.
3.4 Der Auftragnehmer ist frei, den Erfüllungsort seiner Leistungen zu wählen. Er ist nicht verpflichtet, vor Ort beim Auftraggeber oder an einem von diesem gewünschten Ort tätig zu werden - dies gilt auch für seine Mitarbeiter, freie Mitarbeiter und sonstige Dritte, die er im Rahmen dieses Vertrages beauftragt.
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§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vorzunehmen, damit der Auftragsnehmer seine Leistungen vertragsgemäß erbringen kann.
4.2 Der Auftraggeber hat insbesondere alle erforderlichen Informationen sowie eigene Materialien vollständig, aktuell und in einem für den Auftragnehmer verarbeitbaren Format zur Verfügung zu stellen. Soweit der Auftragnehmer Vorgaben zur Übermittlung, zu Dateiformaten oder zur Qualität digitaler Inhalte macht, sind diese einzuhalten.
4.3 Sollten Informationen oder Materialien unvollständig, unrichtig, in ungeeigneter Form oder verspätet zur Verfügung gestellt werden und dadurch die Ausführung des Auftrags verzögert werden, gehen die daraus entstehenden Mehrarbeiten zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist - nach vorheriger schriftlicher Anzeige - berechtigt, diesen Mehraufwand gemäß Ziffer 4.3 Satz 2 (Berechnung von Mehraufwand) in Rechnung zu stellen. Wird die betroffene Leistung laut Angebot nach Zeitaufwand vergütet, gilt der vereinbarte Stunden- bzw. Tagessatz, andernfalls ein Stundensatz in Höhe von EUR 150,- netto bzw. ein Tagessatz von EUR 1.200,- netto.
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§ 5 Prüfungs- und Rügeobliegenheiten des Auftraggebers
5.1 Übermittelt der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen Entwurf, so ist dieser verpflichtet, den Entwurf innerhalb einer Woche nach Zugang zu prüfen und schriftlich mitzuteilen, ob er den Entwurf billigt oder Mängelbeseitigung verlangt.
5.2 Äußert sich der Auftraggeber innerhalb der genannten Frist nicht schriftlich, gilt dies als Billigung des Entwurfs. Mehraufwand infolge einer späteren Rüge geht zu Lasten des Auftraggebers; Ziffer 4.3 Satz 2 (Berechnung von Mehraufwand) gilt entsprechend.
5.3 Ziffer 5.2 gilt nicht für Mängel, die bei einer angemessenen Prüfung nicht erkennbar waren.
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§ 6 Änderung des Auftrags
6.1 Teilt der Auftraggeber nach Auftragserteilung (Ziffer 2.1) Änderungen an von ihm zur Verfügung gestellten Informationen oder Materialien oder sonstige Änderungswünsche mit, gilt Ziffer 4.3 Satz 2 (Berechnung von Mehraufwand) entsprechend.
6.2 Die gewünschte Änderung des Auftrags (gemäß Ziffer 6.1) stellt eine Erweiterung des Auftrags (gemäß Ziffer 2.3) dar; Ziffer 2.5 gilt daher entsprechend.
6.3 Ein Änderungswunsch im Sinne dieser Ziffer 6 ist nicht gleichzeitig eine berechtigte Rüge eines Mangels, sofern ein Entwurf oder Arbeitsergebnis nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
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§ 7 Lieferfristen und Termine
7.1 Eine Lieferfrist gilt nur dann als verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer bei Annahme des Auftrags schriftlich bestätigt wurde.
7.2 Termine, die vom Auftragsnehmer lediglich in Aussicht gestellt werden, sind unverbindlich.
7.3 Ziffer 7.2 gilt nicht für schriftlich vereinbarte Besprechungstermine und Termine, die ausdrücklich als verbindlich oder als wesentlich im Sinne eines relativen Fixgeschäfts (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB) vereinbart wurden.
7.4 (Hinweis: Es scheint, als ob in Ihrem Originaltext unter Ziffer 8.2 fortgeführt wird. Bitte überprüfen Sie, ob hier ein weiterer Abschnitt zu Lieferfristen fehlt oder ob die Nummerierung angepasst werden soll.)
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§ 8 Vergütung
8.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, berechnet sich die Vergütung nach Zeitaufwand mit dem für die Leistung vereinbarten Stunden- oder Tagessatz und ist - sofern nichts anderes vereinbart wurde - nach Erbringung der Leistung fällig.
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§ 9 Höhere Gewalt
9.1 Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist und mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln - auch durch äußerste, nach vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt - nicht verhindert oder unschädlich gemacht werden kann. Ebenso ist es ein Ereignis, dessen Eintreten der Betriebsinhaber nicht in Kauf nehmen kann. Höhere Gewalt liegt insbesondere vor bei:
- Epidemien, Pandemien, Krieg, inneren Unruhen, Terrorismus, Sabotage,
- Naturkatastrophen wie Erdbeben und Überschwemmungen,
- Arbeitskampfmaßnahmen bei Dritten, Verkehrsunfällen,
- Ausfall von Strom- oder Telekommunikationsnetzen,
- ähnliche erhebliche Betriebsstörungen,
- Embargos, Sanktionen oder sonstigen gesetzlichen bzw. behördlichen Anordnungen.
9.2 Sollte die Erbringung der Leistung aufgrund höherer Gewalt vorübergehend nicht oder nur mit unzumutbaren Schwierigkeiten möglich sein (Leistungshindernis), werden die beiderseitigen Leistungspflichten ausgesetzt. Diese Aussetzung gilt, bis das Hindernis entfällt; die betroffene Vertragspartei hat dies dem Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Anschließend ist die betroffene Leistung innerhalb einer angemessenen Frist nachzuholen. Die Frist, innerhalb derer nachgeholt wird, ist dem Vertragspartner schriftlich mitzuteilen.
9.3 Die von höherer Gewalt betroffene Partei hat, sobald möglich, der anderen Partei das Leistungshindernis und dessen voraussichtliche Dauer anzuzeigen.
9.4 Dauert das Leistungshindernis länger als einen Monat oder ist überwiegend wahrscheinlich, dass es länger als einen Monat andauern wird, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag ohne Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
9.5 Hat der Auftragnehmer bereits eine Teilleistung erbracht, kann er einen anteiligen Vergütungsanspruch für die betreffende Leistung geltend machen, der dem Wert der erbrachten Teilleistung entspricht. Sollte ein Teil der Leistung die Einräumung oder Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums (insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte und Leistungsschutzrechte) betreffen, erhält der Auftraggeber diese Rechte im vertraglich vereinbarten Umfang (gemäß Ziffer 8.2) auch in Bezug auf bereits erbrachte Teilleistungen.
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§ 10 Urheberrecht und Nutzung
10.1 Die erbrachten Leistungsergebnisse sind geistiges Eigentum des Auftragnehmers - dies gilt insbesondere für Konzepte, Software, Programme und Beratungsinhalte. Vorschläge oder sonstige Mitwirkungen des Auftraggebers begründen keinerlei Miturheberrechte.
Die resultierenden Arbeitsergebnisse dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung weder im Original noch in veränderter Form wiedergegeben werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen, ist unzulässig.
10.2 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte innerhalb seines Unternehmens bzw. seiner Unternehmensgruppe/innerhalb der eigenen juristischen Person des öffentlichen Rechts ein. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, werden hierfür zeitlich unbefristete und nicht ausschließliche Rechte zur Verwertung der Arbeitsergebnisse in allen Medien eingeräumt.
10.3 Für die Rechte an Leistungen und Materialien Dritter gilt § 3.3, sofern der Auftragnehmer nicht im Angebot auf etwaige Rechtebeschränkungen hingewiesen hat.
10.4 Sollte durch die Nutzung der Arbeitsergebnisse eine Vergütungspflicht gegenüber Dritten entstehen (z. B. Verwertungsgesellschaften wie der GEMA bei Nutzung von Musik), stellt dies keine Verletzung der Pflicht zur Verschaffung umfassender Nutzungsrechte dar. Der Auftraggeber ist in diesem Fall selbst dafür verantwortlich, die erforderlichen Nutzungsrechte einzuholen und entsprechend zu vergüten. Der Auftragnehmer weist hierbei ausdrücklich auf eine mögliche Vergütungspflicht hin.
10.5 Der Auftragnehmer ist bei einer Nutzung in geeigneter Form zu nennen. Beispielsweise dürfen ©-Vermerke (zum Beispiel bei Fotografien oder im Impressum einer Website oder App) nicht entfernt werden. Wird der Auftragsnehmer im Impressum genannt, so muss eine Verlinkung auf dessen Website erfolgen.
10.6 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der für das konkrete Arbeitsergebnis vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über. Bis zur vollständigen Zahlung ist der Einsatz der erbrachten Leistungen für den Auftraggeber lediglich widerruflich gestattet. Befindet sich der Auftraggeber mit einer Vergütungszahlung im Verzug, kann der Auftragnehmer den Einsatz der betreffenden Leistungen solange widerrufen, wie die Zahlung aussteht. Jede darüber hinausgehende Nutzung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Erfolgt eine Nutzung ohne diese Zustimmung, ist der Auftragsnehmer berechtigt, ein marktübliches Entgelt als Schadensersatz zu verlangen.
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§ 11 Vergütung und Zahlungsvereinbarung
11.1 Alle in Angeboten genannten Beträge verstehen sich in Euro netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
11.2 Die Vergütung richtet sich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste des Auftragnehmers.
11.3 Für Leistungen, die einer Abnahme bedürfen (gemäß Ziffer 2.9), gelten folgende Regelungen:
11.3.1 Ist für einzelne Leistungen im Auftrag eine Abschlagszahlung vereinbart, wird diese mit Auftragserteilung fällig.
11.3.2 Die restliche Vergütung bzw. die Vergütung für eine Leistung wird mit der Abnahme fällig. Werden Arbeitsergebnisse in Teilen abgenommen, ist eine vereinbarte Teilvergütung jeweils bei der entsprechenden Teilabnahme fällig.
11.3.3 Nach Abschluss des Auftrags stellt der Auftragnehmer eine Abschlussrechnung aus.
11.4 Für sonstige Leistungen gilt die Regelung in Ziffer 9.2. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Rechnungsstellung jeweils zum Ende eines Kalendermonats.
11.5 Reisekosten und Aufwendungen für die Beschaffung von Leistungen bzw. Materialien Dritter, zu denen sich der Auftragnehmer im Rahmen des Auftrags verpflichtet hat, werden in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung gestellt, es sei denn, die Beschaffung solcher Leistungen und Materialien Dritter ist ausdrücklich Teil einer pauschal vergüteten Leistung im Angebot. Für die Reisezeit wird 100 % des vereinbarten Stundensatzes berechnet.
11.6 Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage ab Zugang der Rechnung. Ohne ausdrückliche Mahnung gerät der Auftraggeber spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungseingang in Verzug. Im Falle des Zahlungsverzugs kann der Auftragsnehmer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie die gesetzliche Verzugspauschale verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens oder eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleiben vorbehalten.
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§ 12 Zurückbehaltungsrechte
Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, sofern dessen Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist und sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
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§ 13 Haftung
13.1 Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
13.2 Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Auftragsnehmer - außer bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit - nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
13.3 Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen sowie Vermögensschäden aufgrund von Ansprüchen Dritter ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit - außer bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit - ausgeschlossen.
13.4 Eine weitergehende Haftung - unabhängig von der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ist ausgeschlossen. Die nachstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht für gesetzlich zwingend vorgeschriebene, verschuldensunabhängige Haftungen (z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz) oder für Haftungen aus verschuldensunabhängigen Garantien.
13.5 Soweit die Haftung nach § 13 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
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§ 14 Abwerbeverbot
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit sowie bis zwei Jahre nach Beendigung des jeweiligen Vertrages keine Mitarbeiter des Auftragnehmers direkt oder indirekt abzuwerben. Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung zahlt der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei Bruttojahresgehältern (einschließlich Prämien und Tantiemen) des betreffenden Mitarbeiters - maßgeblich ist hierbei das Bruttojahresgehalt, das dieser im Jahr vor Verwirklichung der Vertragsstrafe bezogen hat.
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§ 15 Datensicherheit
Sofern Daten - gleich in welcher Form - an den Auftragnehmer übermittelt werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, hiervon Sicherheitskopien anzufertigen.
Für den Fall eines Datenverlustes hat der Auftraggeber die betroffenen Datenbestände unentgeltlich erneut an den Auftragnehmer zu übermitteln. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass im Übertragungsweg grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass übermittelte Daten abgehört werden - dieses Risiko nimmt der Auftraggeber in Kauf. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten alle dem Auftragnehmer übermittelten Informationen als nicht vertraulich.
Soweit der Auftragnehmer Dritte zur Leistungserbringung einsetzt, ist er berechtigt, die Daten der Vertragspartner offenzulegen, sofern dies zur Erbringung der Leistung erforderlich ist.
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§ 16 Referenzbenennung des Auftraggebers
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber auf der eigenen Website sowie in weiteren Medien als Referenzkunden zu nennen.
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§ 17 Bestimmungen für die Nutzung von "Homepot.ai"
17.1 Die Software sowie alle von ihr erstellten Kopien sind geistiges Eigentum der ImpressSol GmbH.
17.2 Beschränkung des Nutzungsrechts
17.2.1 Dem Auftraggeber ist es untersagt, von der Software abgeleitete Werke oder schriftliches Material zu erstellen und zu verbreiten, die Software zu verändern, zu übersetzen, zu entkompilieren oder zu entassemblieren sowie Urheberrechtshinweise, Etiketten oder Markenzeichen zu entfernen.
17.2.2 Dem Auftraggeber ist es untersagt, Anlagen, Geräte, Software, Informationen oder sonstige Mittel zu nutzen, um die vom Auftragnehmer implementierten Softwareschutzmaßnahmen zu beseitigen oder zu umgehen.
17.3 Urheberrechte
Der Auftragnehmer ist Inhaber sämtlicher Eigentums-, Urheber-, Marken- und sonstiger Schutzrechte an der Software. Der Auftraggeber erkennt die Software als urheberrechtlich geschützt an und erhält lediglich das Recht, diese innerhalb der vertraglich vereinbarten Grenzen zu nutzen. Ein Erwerb weitergehender Rechte an der Software ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer behält sich insbesondere alle Veröffentlichungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte vor. Für Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzungen, die dem Auftragnehmer aus einer Vertragsverletzung entstehen, haftet der Auftraggeber und entrichtet zusätzlich eine Vertragsstrafe in 100-facher Höhe des monatlichen Softwaremietpreises.
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§ 18 Verjährung
Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Leistungs-, Sach- oder Rechtsmängeln beträgt - abweichend von § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB - ein Jahr ab Ablieferung. Sofern eine vertragliche Abnahme vereinbart wurde, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
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§ 19 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand ist - soweit der Auftraggeber ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist - der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, auch am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
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§ 20 Schlussbestimmungen
Wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine schriftliche Erklärung gefordert, genügt die Übermittlung per E-Mail.
Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, Ansprüche gegen den Auftragnehmer auf Dritte abzutreten.
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